§ 1 - Teilnahmeberechtigt sind Töpfer, Kunsthandwerker und Künstler, die ihre Kunst /ihr Kunsthandwerk hauptberuflich ausüben oder auf den Umsatz aus dem Verkauf ihre Arbeiten für ihren Lebensunterhalt existenziell angewiesen sind. Nebenberufliche Kunsthandwerker, die ein festes Einkommen aus anderer Quelle beziehen, sind nicht auf Einkünfte dieser Märkte angewiesen.
§ 2 - Eine gewerbliche Anmeldung oder die Künstleranerkennung beim Finanzamt muss nachgewiesen werden.
§ 3 - Töpfer müssen eine qualifizierte Ausbildung nachweisen (VHS o.ä. Kurse, Keramikerklassen in Kunstschulen ohne anerkannten Abschluss, Autodidaktismus qualifizieren nicht) und sollten nach dem gültigen Handwerksrecht in der Handwerksrolle eingetragen sein oder einen entsprechenden Status (Diplom) nachweisen können. Das gilt für alle Techniken des Töpferhandwerks.
§ 4 - Bereich Schmuck: Hersteller von Gold- und Silberschmuck müssen eine fundierte Ausbildung nachweisen (mindestens Gesellenbrief). Autodidakten werden nicht zugelassen. Aus fertig gekauften Einzelteilen zusammengestellter Schmuck, Modeschmuck aus Plastik und ähnliches ist nicht zugelassen. (Siehe § 5)
§ 5 - Handelsware ist nicht zugelassen!!! auch nicht als dekoratives Nebenprodukt aus befreundeter Werkstatt. Ausnahmen: Eindeutig zuordenbares Zubehör wie Duftöle, Honiglöffel u.ä., das in Verbindung mit eigenen Produkten verkauft wird. Sollte auch nur teilweise Handelsware gefunden werden, kann dies zum Marktverweis ohne Erstattung der Kosten führen.
§ 6 - Die angebotenen Arbeiten müssen in eigener Werkstatt entworfen und hergestellt sein. Giesskeramik ist als Teil des Keramikhandwerks nur zugelassen, wenn die Formen nachweislich auf eigenen Entwürfen beruhen.
§ 12 - Die persönliche Anwesenheit der Kunsthandwerker auf einem Markt ist grundsätzlich erwünscht. Nur in Ausnahmefällen werden andere Personen wie Lebensgefährten oder Angestellte, die selbst Handwerker oder Künstler sind, als alleinige Stellvertreter akzeptiert. Reine Verkäufer auf Lohn- oder Kommissionsbasis sind Händler und entsprechen somit nicht der Grundidee eines dieser Märkte.
§ 13 - Stände: Die Stände werden nicht gestellt. Aus Sicherheitsgründen sind Gartenpavillons (3 x 3 m, Plastik, Alu-Stangen) nicht zugelassen.
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